Wenn Energieberater/innen ohne vertragliche Vereinbarung die Umsetzung von empfohlenen energetischen Maßnahmen begleiten, haften sie dem Bauherrn wie ein Architekt, der mit der Bauüberwachung beauftragt ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Energieberater/die Energieberaterin Hinweise (z.B. mit Blick auf Mängel) an den Bauherrn/die Bauherrin und die Unternehmen gibt.
Oft ist die Abgrenzung zwischen Energieberatung und Rechtsdienstleistungen nicht eindeutig. Das gilt insbesondere dann, wenn es um die Beratung in Förderprogrammen oder um die Kündigung bestehender Energieversorgungsverträge und den Abschluss neuer Verträge geht. Für Rechtsrat, der – wenn auch in bester Absicht – erteilt wurde, der dann aber nicht zum gewünschten Ergebnis führt, können Energieberater/innen haften.
Energieberater/innen können haftbar gemacht werden, wenn sie unwirtschaftliche Empfehlungen abgeben, die zu finanziellen Verlusten führen. Ein Beispiel ist die Empfehlung einer Solaranlage, die die prognostizierten Einspeisewerte nicht erreicht. In solchen Fällen kann der Energieberatende auf Schadensersatz verklagt werden.
Eventdatum: Dienstag, 22. Juli 2025 09:15 – 12:45
Eventort: Online
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Deutsches Energieberater-Netzwerk (DEN) e.V.
Berliner Straße 257
63067 Offenbach am Main
Telefon: +49 (69) 1382633-40
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